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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Anwendungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§2 Angebot, Annahme und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Die jeweilige Angebotsfrist ergibt sich aus dem individuell übermittelten Angebot.

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch per E-Mail).

Bei Neukunden ist zusätzlich eine einmalige Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich, entweder in Schriftform oder mittels digitaler Signatur.

Bei Bestandskunden, die diese AGB bereits unterzeichnet haben, ist eine Annahme per E-Mail ausreichend.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.

Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§3 Schutzrechte an Unterlagen und Informationen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Informationen, Konzepten, Einsatzplänen, Kalkulationen, Präsentationen und sonstigen Dokumenten behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.

Diese Unterlagen dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung – auch auszugsweise oder in digitaler Form – ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.

Dies gilt auch für interne Weitergaben an verbundene Unternehmen oder Subunternehmer des Auftraggebers.

§3a Unterlagen des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen, Pläne, Daten, Zeichnungen, Genehmigungen, Sicherheitskonzepte und sonstigen Materialien vollständig, richtig und rechtlich zulässig sind.

Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, diese Unterlagen und Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.

Für Schäden, die aus fehlerhaften, unvollständigen oder verspätet übermittelten Informationen des Auftraggebers entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Wir sind berechtigt, bei schlechter Bonität des Auftraggebers oder bei besonders hohem Auftragsvolumen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

Als hohes Auftragsvolumen gelten insbesondere Aufträge ab 50.000 Euro netto bei Kapitalgesellschaften sowie ab 10.000 Euro netto bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.

Die Vorauszahlung beträgt mindestens 25 % und maximal 50 % der vereinbarten Nettoauftragssumme, abhängig vom individuellen Risiko und Auftragsumfang.

Die konkrete Höhe bestimmen wir nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bonität, des Auftragsvolumens und des Vorleistungsrisikos.

Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist kein Zahlungseingang, erhält der Auftraggeber eine kostenfreie Zahlungserinnerung.

Nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum erfolgt die erste kostenpflichtige Mahnung.

Nach Ablauf von 39 Kalendertagen nach Rechnungsdatum erfolgt eine zweite kostenpflichtige Mahnung.

Für kostenpflichtige Mahnungen berechnen wir pauschal 5,00 Euro für die erste Mahnung und 10,00 Euro für die zweite Mahnung, sofern der Auftraggeber den Zahlungsverzug zu vertreten hat.

Nach Ablauf von 45 Kalendertagen nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, die Forderung an ein Inkassounternehmen, insbesondere die Creditreform, zu übergeben.

Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die Mindestbuchungsdauer für unsere Leistungen beträgt vier (4) Stunden je eingesetzter Einheit bzw. Einsatzkraft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Nach Abschluss des jeweiligen Auftrags erstellen wir eine Rechnung und übermitteln diese dem Auftraggeber im elektronischen Postverkehr (per E-Mail). Auf Wunsch erfolgt zusätzlich eine postalische Übermittlung.

In Einzelfällen sind wir berechtigt, eine abweichende Abrechnungsart zu verlangen, insbesondere Vorauszahlungen, Abschlagsrechnungen oder Teilabrechnungen.

Erstreckt sich der Auftrag über einen Zeitraum von mehr als einer Woche, erfolgt eine wöchentliche Abrechnung im 7-Tage-Zyklus, beginnend mit dem ersten Leistungstag. Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt elektronisch per E-Mail und auf Wunsch auch postalisch.

Einsatzbedingte Überstunden, insbesondere aufgrund von Patientenbehandlungen, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet, sofern sich die Behandlung auf der Veranstaltungsfläche, im unmittelbaren Veranstaltungsumfeld (z. B. Eingangsbereiche) oder auf Gäste oder Mitarbeiter der Veranstaltung bezieht.

§ 5 Rücktritt und Stornierung

Der Auftraggeber kann bis zum Leistungsbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform.

Im Falle eines Rücktritts sind wir berechtigt, folgende pauschale Entschädigung zu verlangen:

– bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Nettoauftragssumme
– 13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Nettoauftragssumme
– weniger als 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 % der vereinbarten Nettoauftragssumme

Bei Rücktritt am Einsatztag oder bei Nichterscheinen des Auftraggebers sind wir berechtigt, 100 % der vereinbarten Nettoauftragssumme zu berechnen.

Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungsbeginn.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 5a Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass

– bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen,
– es sich um Veranstaltungen mit rassistischem, extremistischem oder menschenverachtendem Hintergrund handelt und dies im Vorfeld nicht bekannt war,
– gegen geltendes Recht verstoßen wird,
– behördliche Auflagen nicht eingehalten oder trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgestellt werden,
– eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben unserer Mitarbeiter besteht und der Auftraggeber keinen ausreichenden Schutz gewährleisten kann.

In diesen Fällen behalten wir unseren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit wir unsere Leistung bereits ganz oder teilweise erbracht haben.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 6 Nichterfüllung und Ersatzleistung 

Erscheinen unsere Mitarbeiter nicht bis spätestens 15 Minuten nach dem im Vertrag vereinbarten Beginn der Leistung, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich fernmündlich zu informieren.

Gelingt es uns nicht, innerhalb von 90 Minuten geeignetes Ersatzpersonal zu entsenden, ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen und marktüblichen Ersatzanbieter zu beauftragen.

Wir tragen die hierdurch entstehenden Mehrkosten maximal bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Nettoauftragssumme.

Eine Kostenübernahme erfolgt nicht, sofern das Nichterscheinen oder die Verzögerung auf höherer Gewalt beruht und von uns oder unseren Mitarbeitern nicht zu vertreten ist.

Höhere Gewalt sind insbesondere Unwetterlagen, nachweisliche Hilfeleistungen bei Notfällen auf der Anfahrt zum Einsatzort sowie nachweislich durch Dritte verursachte Verkehrsbehinderungen oder strafbare Handlungen.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Beginn der Leistung alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass

– alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Auflagen vorliegen,
– die eingesetzten Flächen, Zugangswege und Rettungswege sicher, frei zugänglich und entsprechend vorbereitet sind,
– ausreichende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Ordnungsdienst, Zugangskontrollen, Absperrungen) gewährleistet sind,
– eine angemessene Einweisung unserer Mitarbeiter vor Ort erfolgt.

Der Auftraggeber hat ferner sicherzustellen, dass ein geeigneter*1 Behandlungs- und Rückzugsraum oder ein entsprechend ausgestattetes Behandlungszelt zur Verfügung steht.

Ist dies nicht möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Rettungswagen als Behandlungs- und Rückzugsort mit zu beauftragen.

Sofern vor Ort kein geeigneter Raum oder kein Behandlungszelt zur Verfügung steht und ein Rettungswagen nicht vorab beauftragt wurde, sind wir berechtigt, auf eigene Entscheidung einen Rettungswagen mit Fahrer zu entsenden und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder abzubrechen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

Für Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätet übermittelte Informationen oder auf organisatorische Mängel des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

Abweichende oder ergänzende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere zur Bereitstellung von Behandlungsräumen, Zelten, Fahrzeugen oder sonstiger Infrastruktur, haben Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.

*1 geeignet = wind- und wettergeschützt, abschließbar bzw. vor Publikum geschützt, mit Strom/Beleuchtung soweit erforderlich

§ 8 Pflichten des Auftragnehmers

Wir verpflichten uns, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und unter Beachtung der allgemein anerkannten medizinischen und organisatorischen Standards zu erbringen.

Unsere Mitarbeiter verfügen über die jeweils erforderlichen Qualifikationen für die eingesetzten Tätigkeiten.

Wir schulden im Rahmen des Auftrags eine Dienstleistung, jedoch keinen bestimmten medizinischen oder wirtschaftlichen Erfolg.

Die konkrete Art und Weise der Durchführung der Leistungen obliegt unserer fachlichen und organisatorischen Verantwortung.

Weisungen des Auftraggebers, die medizinischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Grundsätzen widersprechen, sind für uns nicht verbindlich.

§ 9 Haftung

Wir haften uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Für Sachschäden, die durch unsere Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung von Hilfeleistungen entstehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit diese

– im Rahmen einer medizinisch oder organisatorisch erforderlichen Hilfeleistung entstanden sind und unter den gegebenen Umständen unvermeidbar waren,
– auf unübersichtliche, dynamische oder gefahrengeneigte Einsatzsituationen zurückzuführen sind, in denen die gebotene Sorgfalt objektiv nicht vollständig eingehalten werden konnte,
– dadurch entstanden sind, dass eine Hilfeleistung aus Gründen der Eigengefährdung unserer Mitarbeiter abgelehnt oder abgebrochen werden musste.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

Die Haftung ist der Höhe nach auf die jeweils bestehende Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Freistellung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags gegen uns geltend gemacht werden, sofern diese auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund von

– fehlenden oder unzutreffenden Genehmigungen,
– unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen,
– fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
– Verstößen gegen behördliche Auflagen,
– organisatorischen Mängeln der Veranstaltung.

Die Freistellung umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an unserem Eigentum, insbesondere an medizinischen Geräten, Einsatzmaterialien, Funktechnik, Fahrzeugen und sonstigem Equipment, sofern diese Schäden auf ein Versäumnis des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, Beauftragten, Besucher oder sonstiger Dritter auf dem Veranstaltungsgelände zurückzuführen sind.

Dies gilt insbesondere für Schäden durch

– Vandalismus,
– Diebstahl oder Verlust,
– unsachgemäße Nutzung,
– fehlende oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen,
– fehlende Absperrungen oder Zugangskontrollen.

§ 11 Vertraulichkeit 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere betriebliche, organisatorische, wirtschaftliche, medizinische und sicherheitsrelevante Informationen, streng vertraulich zu behandeln.

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergegeben werden.

Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Gesetzliche Offenlegungspflichten, insbesondere gegenüber Behörden oder Versicherungen, bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Datenschutz 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie der betroffenen Personen ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags.

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (insbesondere Gesundheitsdaten) verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Erlaubnistatbestände oder entsprechender Einwilligungen.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind unserer Datenschutzerklärung*2 zu entnehmen.

*2 abrufbar unter www.mol-medical.de/datenschutz

§ 13 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung der Leistung ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, berechtigen uns, die Leistung für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, behördliche Anordnungen, Streiks, Pandemien, Verkehrssperren, Stromausfälle oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 14 Einsatz von Subunternehmern und Kooperationspartnern

Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise qualifizierte Subunternehmer, Kooperationspartner oder freie Mitarbeiter einzusetzen.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen verbleibt in diesen Fällen bei uns.

§ 15 Bild-, Marken- und Referenzenrechte

Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, Bild- und Videomaterial, auf dem unsere Leistungen, Einsatzmittel, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Logos oder sonstige Kennzeichen erkennbar sind, zu Dokumentations-, Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden.

Die Nutzung erfolgt insbesondere auf unserer Website, in Präsentationen, in sozialen Medien sowie in sonstigen Werbe- und Informationsmaterialien.

Die Verwendung erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form und ohne Nennung personenbezogener Daten von Gästen oder betroffenen Personen, soweit keine ausdrücklichen Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen.

Berechtigte Interessen des Auftraggebers, insbesondere Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen, bleiben unberührt und können der Nutzung im Einzelfall entgegenstehen.

§ 16 Verjährung

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 17 Vertragsübertragung

Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Ohne unsere Zustimmung ist eine Abtretung, Übertragung oder Weitergabe des Vertrags oder einzelner Vertragspflichten unzulässig.

§ 18 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Besondere Geschäftsbedingungen

Für Erste-Hilfe-Kurse & medizinische Fort- und Weiterbildungen

§1 Geltungsbereich

(1) Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für alle durch MOL Medical – Die Retter mit Herz UG (nachfolgend „MOL Medical“) angebotenen und durchgeführten Erste-Hilfe-Kurse, Schulungen und Unterweisungen.

(2) Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOL Medical. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Geschäftsbedingungen für Erste-Hilfe-Kurse vor.

(3) Abweichende Bedingungen von Auftraggebern oder Teilnehmern werden nicht anerkannt, es sei denn, MOL Medical stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

(4) MOL Medical ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu benennen, sofern dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Anmeldung und Vertragsabschluss

(1) Die Anmeldung kann online, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung von MOL Medical zustande.

(3) Bei Firmen- oder Sammelanmeldungen gilt die vom Auftraggeber gemeldete Teilnehmerzahl als verbindliche Berechnungsgrundlage.

§3 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme setzt vollständige Anwesenheit über die gesetzlich vorgeschriebene Kursdauer voraus.

(2) Für Kurse gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist ein gültiger Identitätsnachweis vorzulegen.

(3) Teilnehmer, die verspätet erscheinen oder den Kurs vorzeitig verlassen, erhalten keine Teilnahmebescheinigung.

(4) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung.

(5) Teilnehmer sind verpflichtet, gesundheitliche Einschränkungen, die die Teilnahme an praktischen Übungen beeinflussen könnten, dem Ausbilder vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

§4 Gebühren und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichten Preise.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Firmenkunden erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der angemeldeten Teilnehmerzahl, mindestens jedoch der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOL Medical geregelten Mahn- und Verzugsbestimmungen, einschließlich Mahnpauschalen, Verzugszinsen sowie der möglichen Übergabe an ein Inkassounternehmen.

(5) MOL Medical ist berechtigt, Teilnahmebescheinigungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.

§5 Stornierung und Nichterscheinen 

(1) Eine kostenfreie Stornierung ist bis 7 Kalendertage vor Kursbeginn möglich.

(2) Bei Stornierung 6–2 Tage vor Kursbeginn werden 50 % der Kursgebühr fällig.

(3) Bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Kursbeginn oder bei Nichterscheinen wird die volle Kursgebühr berechnet.

(4) Ersatzteilnehmer können kostenfrei benannt werden.

§ 6 Mindestteilnehmerzahl und Absage durch MOL Medical

(1) Kurse finden nur bei Erreichen der festgelegten Mindestteilnehmerzahl statt.

(2) Wird diese nicht erreicht oder liegt ein unvorhersehbarer Ausfall (z. B. Krankheit des Dozenten, höhere Gewalt) vor, behält sich MOL Medical vor, den Kurs abzusagen oder zu verschieben.

(3) Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(4) MOL Medical behält sich vor, Inhalte, Ablauf und didaktische Gestaltung der Kurse unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben anzupassen, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.

(5) Bei Online- oder Hybridveranstaltungen übernimmt MOL Medical keine Haftung für technische Störungen außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs.

§ 6a Inhouse-Veranstaltungen

(1) Bei Inhouse-Veranstaltungen stellt der Auftraggeber geeignete Schulungsräume, Bestuhlung, technische Ausstattung sowie eine angemessene Lernumgebung zur Verfügung.

(2) Für Mängel oder Sicherheitsrisiken der bereitgestellten Räumlichkeiten übernimmt MOL Medical keine Haftung.

(3) Wird die vereinbarte Teilnehmerzahl unterschritten, erfolgt die Abrechnung mindestens auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl.

(4) Wird der Zutritt für Kontroll- oder Prüfungszwecke durch Dritte (z. B. Berufsgenossenschaft) verweigert, ist MOL Medical berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht.

§ 7 Hausrecht und Ausschluss von Teilnehmern 

(1) MOL Medical übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus.

(2) Teilnehmer, die den Kurs erheblich stören oder Anweisungen des Ausbilders nicht folgen, können vom Kurs ausgeschlossen werden.

(3) In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr.

(4) Bei erheblichen Störungen oder sicherheitsrelevanten Vorfällen ist MOL Medical berechtigt, die Veranstaltung vorübergehend zu unterbrechen oder abzubrechen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht, sofern MOL Medical die Störung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Teilnahmebescheinigung 

(1) Eine Bescheinigung wird nur bei vollständiger und ordnungsgemäßer Teilnahme ausgestellt.

(2) Ersatzbescheinigungen können gegen eine Verwaltungsgebühr ausgestellt werden.

(3) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung begründet keinen Anspruch auf Anerkennung durch Dritte.

§ 9 Haftung

(1) MOL Medical haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet MOL Medical nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Eine Haftung für persönliche Gegenstände der Teilnehmer ist ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Datenschutz 

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

(2) Eine Weitergabe an Berufsgenossenschaften oder Behörden erfolgt nur, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung von MOL Medical zu entnehmen.

(4) Während der Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen zu Dokumentations- und Marketingzwecken erstellt werden. Teilnehmer können der Verwendung ihrer Aufnahmen jederzeit widersprechen.

§ 11 DGUV-Bestimmungen bei BG-anerkannten Kursen 

(1) Für Erste-Hilfe-Kurse, die als Ausbildung oder Fortbildung für betriebliche Ersthelfer gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durchgeführt werden, gelten zusätzlich die jeweils aktuellen Bestimmungen der DGUV.

(2) Die Teilnahmebescheinigung sowie die Abrechnung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen ausschließlich bei vollständiger, ordnungsgemäßer Teilnahme gemäß den DGUV-Vorgaben.

(3) Teilnehmer sind verpflichtet, korrekte Angaben zur Betriebszugehörigkeit, Unternehmensdaten und zuständiger Berufsgenossenschaft zu machen. Falsche oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Sofern eine Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft aufgrund fehlerhafter Angaben, fehlender Anspruchsvoraussetzungen oder Verstößen gegen die DGUV-Bestimmungen nicht erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kursgebühr in voller Höhe selbst zu tragen.

(5) MOL Medical behält sich vor, Teilnehmer bei Nichteinhaltung der DGUV-Vorgaben von der Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Kostenübernahme besteht in diesem Fall nicht.

(6) Die Einhaltung der DGUV-Vorgaben ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung und Anerkennung des Kurses. Bei Verstößen, die nicht von MOL Medical zu vertreten sind, übernimmt MOL Medical keine Haftung für den Verlust der Anerkennung oder eine Ablehnung durch die zuständige Berufsgenossenschaft.

(7) Im Rahmen der Qualitätssicherung sind Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt, während der Veranstaltung Kontrollen durchzuführen.
Diese dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Kurses gemäß den geltenden DGUV-Vorgaben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertretern der Berufsgenossenschaft Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren und die Durchführung entsprechender Prüfungen zu ermöglichen.

§ 12 Medizinische Fort- und Weiterbildungen 

(1) Medizinische Fort- und Weiterbildungen von MOL Medical richten sich ausschließlich an medizinisches Fachpersonal oder Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation, sofern in der Kursbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

(2) Die Teilnahme setzt die jeweils in der Kursbeschreibung genannten fachlichen Voraussetzungen voraus. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

(3) Eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat wird nur bei vollständiger und ordnungsgemäßer Teilnahme ausgestellt.

(4) Soweit Fortbildungsstunden für Berufsverbände, Behörden oder sonstige Institutionen anerkannt werden, erfolgt dies nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften. MOL Medical übernimmt keine Gewähr dafür, dass die jeweilige Fortbildung im Einzelfall von einer bestimmten Stelle anerkannt wird.

(5) Die vermittelten Inhalte dienen der fachlichen Weiterbildung. Die praktische Anwendung erfolgt eigenverantwortlich im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Berufs- und Tätigkeitsgrenzen.

(6) MOL Medical behält sich vor, Teilnehmer bei fehlender fachlicher Eignung oder bei Störungen vom Kurs auszuschließen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr.

(7) Praktische Übungen erfolgen freiwillig. Die Teilnahme an praktischen Übungen erfolgt auf eigene Verantwortung.

(8) Die Anwendung der vermittelten Inhalte hat stets im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Berufs- und Tätigkeitsbefugnisse zu erfolgen. MOL Medical übernimmt keine Haftung für eine über die gesetzlichen Kompetenzen hinausgehende Anwendung.

(9) Die Veranstaltungen stellen keine individuelle medizinische Beratung oder Heilbehandlung dar.

§ 13 Versicherungsschutz 

(1) Teilnehmer an Erste-Hilfe-Kursen im Rahmen der Ausbildung oder Fortbildung betrieblicher Ersthelfer sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die zuständige Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.

(2) Für Teilnehmer an sonstigen Veranstaltungen, insbesondere für Privatpersonen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über MOL Medical.

(3) MOL Medical verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(4) Eine darüberhinausgehende persönliche Unfallversicherung der Teilnehmer besteht nicht. Den Teilnehmern wird empfohlen, für einen ausreichenden eigenen Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

(5) Die Prüfung des Bestehens eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes obliegt dem jeweiligen Teilnehmer bzw. dem Auftraggeber.

(6) Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich ausschließlich auf Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, treten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

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