Rahmenvertrag über freie Mitarbeit
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VERTRAGSINHALT
(1) Vertragsgegenstand und Auftragsabwicklung
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Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung keine Pflicht entsteht, Auftragsangebote zu erteilen oder anzunehmen.
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Der/Die Auftragnehmer/in erklärt sich bereit, nach vorheriger Vereinbarung mit dem
Auftraggeber Einsätze in der Notfallrettung, qualifizierte Patientenbeförderungen und der medizinischen Absicherung von Veranstaltungen durchzuführen.
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Die Festlegung der tatsächlichen Einsätze und Beförderungen erfolgt jeweils im Einzelfall
im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer/in. Der Auftraggeber wird
dem/der Auftragnehmer/in hierzu entsprechende Vorschläge unterbreiten.
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Der vorliegende Vertrag begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers/der
Auftragnehmerin auf eine bestimmte Anzahl von Einsätzen und/oder Beförderungen. Es
besteht insofern keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers. Der/Die Auftragnehmer/in
hat das Recht, einzelne Einsätze und/oder Beförderungen - selbst nach vorhergehender
Vereinbarung - ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
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Der/Die Auftragnehmer/in ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
Einer vorherigen Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung des Auftraggebers bedarf es nicht.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass weder durch diesen Vertrag noch durch die
konkrete Leistungserbringung ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Dem/Der
Auftragnehmer/in ist bewusst, dass er/sie für seine/ihre Altersversorgung und Versicherung
gegen die Folgen von Krankheit und Unfall selbst Sorge tragen muss.
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Sollte die zuständige Stelle, gleichwohl ein Arbeitsverhältnis feststellen, verpflichten sich die
Parteien, sämtliche Rechtsmittel gegen diese Feststellung auszuschöpfen und sich
gegenseitig vollumfänglich zu unterstützen, um die Selbstständigkeit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zu wahren.
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Die Vertretungskraft erklärt,
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dass sie über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und Berufserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verfügt,
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dass gegen sie weder wegen des Verdachts einer Verletzung von straf- und/ oder berufs- und/ oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ermittelt wird, noch ein (berufs-)gerichtliches Verfahren oder Disziplinar- oder Zulassungsentziehungsverfahren anhängig ist. Auch erklärt sie, dass derartige Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und zu einer Verurteilung oder Einstellung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) geführt haben. Auskünfte über Einstellungen nach § 170 II StPO müssen nicht erteilt werden.
Die Vertretungskraft verpflichtet sich, den Auftraggeber über jede Änderung der vorstehenden Sachverhalte unverzüglich zu informieren.
(2) Vertragsbeginn und -beendigung
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Dieser Vertrag tritt beginnend mit dem -Unterzeichnungsdatum- für unbestimmte Zeit in Kraft.
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Beide Parteien können diesen Vertrag ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen zu einem
beliebigen Zeitpunkt kündigen. Wird dieser Vertrag gekündigt, gelten dessen
Bestimmungen für bereits vereinbarte Einsätze und Beförderungen während der Kündigungsfrist unverändert fort.
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Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
(3) Honorar
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Der/Die Auftragnehmer/in erhält für jede tatsächlich erbracht Tätigkeit ein Honorar nach Stunden. Die Höhe des Stundenhonorars ist beliebig und wird vorher schriftlich oder mündlich abgestimmt. Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde.
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Der/Die Auftragnehmer/in listet seine/ihre erbrachten Tätigkeiten auf und rechnet
das entsprechende Honorar ab. Dazu legt er/sie dem Auftraggeber eine unterzeichnete Rechnung vor.
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Mit der Zahlung des Honorars sind sämtliche Leistungen und etwaige entstandene
Aufwendungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin abgegolten. Zusätzliche
vertragliche Zahlungsansprüche sind ausgeschlossen.
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Bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung besteht kein Honoraranspruch des
Auftragnehmers/der Auftragnehmerin.
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Der/Die Auftragnehmer/in trägt für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Belange selbst die Verantwortung, insbesondere obliegt ihm/ihr die Pflicht zur Versteuerung
und Abführung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Abgaben.
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Medizinische Hilfsmittel bzw. medizinisches Verbrauchsmaterial das im Besitz vom Auftragnehmer ist und zum Auftrag mit angefordert worden ist. Wird bei Verbrauch und/ oder Beschädigung über die Rechnung mit abgerechnet. Die Preise stellt der Auftragnehmer selbstständig fest und kann auf Nachfrage dem Auftraggeber vor Auftragsabschluss präsentiert werden.
(4) Sorgfalt, Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
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Der/Die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, die zu leistenden Tätigkeiten sorgfältig, sach- und
fachgerecht sowie nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen bzw. ausführen zu
lassen.
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Der/Die Auftragnehmer/in haftet dem Auftraggeber für Schäden, die er/sie und/oder
seine/ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Auftragstätigkeit dem Auftraggeber und/oder
Dritten verursacht, in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Der/Die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, für die Vertragsdauer eine
Berufshaftpflichtversicherung für sich und seine/ihre Erfüllungsgehilfen abzuschließen und
dem Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis zukommen zu lassen.
(5) Verschwiegenheits- und Herausgabepflicht
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Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, während des Bestands dieses Vertrags und
auch nach dessen Beendigung, über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
über Patientendaten sowohl gegenüber Außenstehenden als auch freien Mitarbeitern und
Arbeitnehmern des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
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Sämtliche im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände und Unterlagen wird
der/die Auftragnehmer/in auf Anforderung, spätestens unaufgefordert mit Beendigung
dieses Vertrags an den Auftraggeber herausgeben.